Versicherungmakler

 WAS IST EIN VERSICHERUNGSMAKLER?

„Die Auswahl des Richtigen Versicherers nach objektiven Kriterien wie Gesellschaft, Produkt und Service
ist die entscheidende Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und macht dessen Qualität aus“

Versicherungsmakler vermitteln Versicherungs Verträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern.
Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler.
Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“
(vgl. BGH, NJW 1985, 2595) der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.

Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an keine Gesellschaft gebunden. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern (Vertretern) erhält er vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag, ähnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber.

Auf seinen Geschäftsschreiben, muss seine Tätigkeit als Versicherungsmakler erkennbar sein.
Der Beruf als Versicherungs-Makler ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, sofern neue Versicherungsverträge abgeschlossen bzw. vermittelt werden.
Nur wer die Anforderungen erfüllt und u. a. eine Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen kann, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt hat, wird bei der IHK registriert.
Der Versicherungs-Makler muss vor einer Beratung zu erkennen geben, dass er unabhängig ist.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab.

Ergänzend zum Maklervertrag /-auftrag gibt es die dazugehörige „Maklervollmacht“. 
Letztere legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften als Sachwalter des Kunden.
In dieser Vollmacht ist in Kurzform der Umfang der mit dem Mandanten vereinbarten Vollmachten beschrieben.
Die Vollmacht legt der Makler bei der Versicherungsgesellschaft vor, bei der er z. B. im Auftrage des Mandanten
eine Sachversicherung kündigt, neu abschließt oder eine Schadensregulierung anmeldet.

Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert.
Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.
Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherungspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.

Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherungsnehmers.
Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis- Leistungsverhältnis; aufgrund dessen gibt der Versicherungs-Makler eine Empfehlung ab.
Diese Marktbewertung findet je Versicherungszweig getrennt statt. Zum Beispiel kann eine Sachversicherung mit Versicherer A, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Versicherer B und eine Personenversicherung mit dem Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen.
Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht

Der Versicherungsmakler zählt zu den Versicherungsvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung entweder vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherungsunternehmen.

Versicherungsmakler nach:§ 34d, Abs. 1, der GewO
Registriernummer:D-P6OE-JO1TY-81
Auskunft:www.vermittlerregister.info